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Entgegen früherer Rechtsprechung haftet ein neu eingetretener Gesellschafter auch für die bereits vor seinem Eintritt entstandenen Verbindlichkeiten einer GbR.
Das Registergericht hat sowohl bei deklaratorischen als auch bei konstitutiven Eintragungen eine Prüfungspflicht, ob der entsprechende Gesellschafterbeschluss ordnungsgemäß zustande gekommen ist.
Die ordentliche Kündigung eines Geschäftsführers braucht keine besondere Begründung.
Ein außerhalb einer satzungsmäßig einberufenen Gesellschafterversammlung gefasster Beschluss kann trotzdem rechtswirksam sein.
Beschließen die Gesellschafter einer GmbH einstimmig einen weiteren Termin für eine weitere Versammlung, kann der Geschäftsführer diesen nicht abändern.
Ein Gesellschafterbeschluss kann nur durch eine Anfechtungsklage angegriffen werden.
Ein Urteil des Bundesfinanzhofs führt dazu, dass eine Geschäftsführertätigkeit umsatzsteuerpflichtig sein kann. Die Frist für eine mögliche Vertragsanpassung wurde aber bis Ende des Jahres verlängert.
Die grundsätzliche Haftungsbeschränkung einer GbR ist rechtlich nicht zulässig. Individualvertragliche Vereinbarungen sind hingegen möglich.
Die Kündigung eines GmbH-Geschäftsführers kann nur durch die Gesellschafterversammlung erfolgen.
Werden die Geschäfte einer Vor-GmbH nach dem Scheitern der GmbH-Gründung fortgeführt, haften die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten unbeschränkt.
 
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