Gebäudeversicherungen müssen grundsätzlich nicht für Schäden aufkommen, die aus der unsachgemäßen Installation von Rohren oder Rohrstücken folgen.
Anleger können von Anlagevermittlern nur dann Schadensersatz verlangen, wenn sie Mängel in der Beratung nachweisen können.
Restaurantbesitzer müssen nur dann für Schadensersatz und Schmerzensgeld aufkommen, wenn der geschädigte Gast die Schadensursache nachweisen kann.
Spielsüchtige haben einen Anspruch auf Erstattung ihrer Verluste, wenn sie nach freiwilliger Vereinbarung einer Selbstsperre weiterhin zum Spiel zugelassen worden sind.
Die gesetzliche Beweislastumkehr bei Verbrauchsgüterkaufverträgen gilt auch für Karosserieschäden, die innerhalb von sechs Monaten nach der Übergabe auftreten.
Versicherungsnehmer können bei einer vorzeitigen Kündigung der Lebensversicherung regelmäßig nicht alle eingezahlten Prämien zurück verlangen, auch wenn eine volle Anrechnung der Stornogebühren unzulässig ist.
Ein Makler muss Kaufinteressenten darauf hinweisen, wenn die Angaben über die Größe eines Grundstücks geändert worden sind.
Süßwarenhersteller, die ihren Kennzeichnungspflichten ausreichend nachkommen, haften nicht für Schäden, die auf dem Verzehr ihrer Produkte beruhen.
Der Betreiber eines Fitnessstudios oder einer Sauna haftet nicht für gestohlene Wertsachen der Besucher.
Die Vorstandsmitglieder einer AG müssen bei bewusst falschen Ad-hoc-Mitteilungen den gesamten Kaufpreis an die geschädigten Anleger zurück erstatten.