Haustürwiderrufsrecht bei Geldanlagen

Beteiligt sich ein Verbraucher an einem geschlossenen Immobilienfonds, so kann er den Beitritt rechtswirksam widerrufen, wenn ihn der Anlagevermittler in einer Art Haustürgeschäft besucht hat.

Kommt am Wohn- oder Arbeitsplatz eines Verbrauchers zwischen einem Unternehmer und dem Verbraucher ein Kaufvertrag zu Stande, kann der Verbraucher diesen widerrufen. Verbraucher ist, wer weder gewerblich noch beruflich selbständig ist. Dabei ist der Gegenstand des Vertrages ebenso unbeachtlich wie die später erfolgende Beurkundung durch einen Notar. Voraussetzung ist allerdings, dass der Unternehmer aus eigener Initiative den Verbraucher aufgesucht oder angesprochen hat. Hierfür genügt der einmalige Anruf des Unternehmers auch dann, wenn bei dem Anruf nur eine Terminvereinbarung mit dem Verbraucher erfolgt.

Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe gelten die Vorschriften des ehemaligen Verbraucherkreditgesetzes, die seit dem 1. Januar 2002 Bestandteil des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geworden sind, auch bei Beitrittsverträgen zu einem geschlossenen Immobilienfonds. Dabei, so das Gericht, genüge für die Annahme der typischen Haustürsituation auch das unaufgeforderte Herantreten eines Anlagenvermittlers. Das "Überrumpelungs-Moment", das nicht erst bei Vertragsschluss selbst vorliegen muss, würde auch nicht durch eine notariell beurkundete Vertragsschließung beseitigt. Verbraucher brauchen somit trotz "notarieller Beratung und Belehrung" nicht auf das Widerrufsrecht zu verzichten, das im Falle einer nicht vorhandenen Belehrung keiner Frist unterliegt.

 
 
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